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Mietspiegel Hannover 2025 — Ortsübliche Vergleichsmiete berechnen

Basierend auf dem offiziellen qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover. Kostenlos, sofort, ohne Anmeldung.

Oder manuell:
Ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete)
€/m² monatlich
Monatsmiete
Mietspiegelfeld
0–9 Pkt.10–1213–1516–26 Pkt.
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Quelle: Qualifizierter Mietspiegel 2025 der Landeshauptstadt Hannover, anerkannt am 18.12.2025.
Ausstattungsbewertung gem. Orientierungshilfe der Mietspiegelbroschüre (einfacher Mietspiegel).
Offizielle Mietspiegelbroschüre + Straßenverzeichnis (hannover.de) →

Was ist der Mietspiegel?

Der qualifizierte Mietspiegel ist ein anerkanntes Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558d BGB). Der aktuelle Mietspiegel für Hannover wurde am 18. Dezember 2025 anerkannt und gilt für Wohnungen, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. März 2025 neu vermietet oder deren Miete in diesem Zeitraum geändert wurde.

Wann darf eine Mieterhöhung erfolgen?

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung möglich. In Hannover gilt zudem die Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen.

Weiterführende Informationen

Offizielles Straßenverzeichnis und Mietspiegelbroschüre (hannover.de) →

Mietspiegel Region Hannover (mietspiegel-region-hannover.de) →

Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in Hannover

Hannover gehört seit Januar 2025 zu den 57 niedersächsischen Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (Niedersächsische Mieterschutzverordnung). Für Vermieter ergeben sich daraus zwei wichtige Grenzen:

Bei Neuvermietung (Mietpreisbremse):
Die Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ausgenommen sind Neubauten mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 und umfassend modernisierte Wohnungen. War die vorherige Miete bereits höher als die zulässige Miete, darf auch diese Höhe erneut vereinbart werden.

Bei bestehenden Mietverhältnissen (Kappungsgrenze):
Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % steigen — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus (§ 558 Abs. 3 BGB). Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung möglich und bedarf der Zustimmung des Mieters.

Beide Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2029. Der Mietspiegel-Rechner oben zeigt Ihnen die ortsübliche Vergleichsmiete, die als Ausgangspunkt für beide Berechnungen dient.

Rechtsgrundlagen: § 556d BGB (Mietpreisbremse), § 558 Abs. 3 BGB (Kappungsgrenze), Niedersächsische Mieterschutzverordnung i.d.F. vom 04.12.2025.

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